GRI-Index für den Audi Report 2022 | audi.com (2024)

Angabe 2-9: Führungsstruktur und Zusammensetzung

  • Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand bilden die Organe der AUDI AG. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist die Versammlung der Aktionär_innen einer Gesellschaft, in der sie ihre Rechte in den Angelegenheiten der Aktiengesellschaft ausüben. Die AUDI AG wird von einer Alleinaktionärin, der Volkswagen AG, gehalten. Der Vorstand führt die Geschäfte der AUDI AG und des Audi Konzerns nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung der AUDI AG und der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung. Darüber hinaus finden im Rahmen der Unternehmensführung die Ziele und Interessen des Volkswagen Konzernverbunds Beachtung.
  • Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts bestand der Vorstand der AUDI AG aus sieben Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und überwacht und berät den Vorstand bei der Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat der AUDI AG setzt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen aus zehn Vertreter_innen der Anteilseigner_innen und zehn Vertreter_innen der Arbeitnehmerseite (sieben Arbeitnehmer_innen des Unternehmens und drei Vertreter_innen von Gewerkschaften) zusammen. Die Anteilseignervertretenden werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Arbeitnehmer_innen der deutschen Betriebe des Audi Konzerns wählen die Arbeitnehmervertretenden. Die personelle Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Vorstand der AUDI AG ist auf der Website der AUDI AG dargestellt. https://www.audi.com/de/company/profile/company-management.html
  • Der Aufsichtsrat als Gesamtgremium muss über die erforderliche Sachkunde und die erforderlichen Kompetenzen verfügen, um seine Kontrollfunktion wahrnehmen und die Geschäfte, die die Gesellschaft betreibt, beurteilen und überwachen zu können. Dazu müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor vertraut sein, in dem die Gesellschaft tätig ist.
  • Wesentliche Kompetenzen und Anforderungen an den Aufsichtsrat als Gesamtgremium sind insbesondere:
    • Kenntnisse oder Erfahrungen in der Herstellung und im Vertrieb von Fahrzeugen und Motoren aller Art oder sonstigen technischen Erzeugnissen,
    • Kenntnis der Automobilbranche, des Geschäftsmodells und des Markts sowie Know-how in Bezug auf die Produkte, Kenntnisse auf dem Gebiet Forschung und Entwicklung, insbesondere im Bereich der für das Unternehmen relevanten Technologien,
    • Erfahrungen in unternehmerischen Führungspositionen oder Aufsichtsratsgremien großer Unternehmen,
    • Kenntnisse auf den Gebieten Governance, Recht, Compliance,
    • vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Finanzen, in der Rechnungslegung oder in der Abschlussprüfung,
    • Kenntnisse des Kapitalmarkts,
    • Kenntnisse in den Bereichen Controlling/Risikomanagement,
    • Internes Kontrollsystem,
    • Personalkompetenz (insbesondere Suche und Auswahl von Vorstandsmitgliedern, Nachfolgeprozess) sowie Kenntnisse von Anreiz- und Vergütungssystemen für den Vorstand,
    • vertiefte Kenntnisse oder Erfahrungen in den Bereichen Mitbestimmung, Arbeitnehmerbelange und Arbeitswelt im Unternehmen.
  • Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AUDI AG. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der AUDI AG sind nicht geschäftsführend.

Angabe 2-10: Nominierung und Auswahl des höchsten Kontrollorgans

  • https://www.audi.com/de/company/strategy/company-management/methods-and-practices-of-the-board-of-management-and-supervisory.html
  • Zu den wesentlichen Aufgaben des Aufsichtsrats der AUDI AG gehören die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie die Festlegung und regelmäßige Überprüfung der Vorstandsvergütung. Darüber hinaus überwacht und berät der Aufsichtsrat den Vorstand bei der Geschäftsführung.
  • Der Aufsichtsrat der AUDI AG setzt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen aus zehn Vertreter_innen der Anteilseigner_innen und zehn Vertreter_innen der Arbeitnehmerseite (sieben Arbeitnehmer_innen des Unternehmens und drei Vertreter_innen von Gewerkschaften) zusammen. Die Anteilseignervertretenden werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Arbeitnehmer_innen der deutschen Betriebe des Audi Konzerns wählen die Arbeitnehmervertretenden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in der Regel für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.
  • Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Ausschüsse regelt der Aufsichtsrat im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen durch Beschluss. Weitere Angaben zur Zusammensetzung und zu den erforderlichen Kompetenzen des Aufsichtsrats finden Sie unter GRI 2-9.

Angabe 2-11: Vorsitzende_r des höchsten Kontrollorgans

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der AUDI AG ist Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG. Bei der AUDI AG hat er keine geschäftsführende Funktion inne.

Angabe 2-12: Rolle des höchsten Kontrollorgans bei der Beaufsichtigung der Bewältigung der Auswirkungen

Die Strategiebildung, ebenso wie die anschließende Zieleableitung und Zieleverfolgung im Themenfeld der Nachhaltigkeit, ist vollständig in das reguläre Unternehmenssteuerungsmodell der AUDI AG integriert. Daran wirkt der Vorstand der AUDI AG entscheidend aktiv mit. Der Aufsichtsrat wird zu bedeutenden Entscheidungen informiert und gibt im Rahmen seiner Verantwortungsrolle zentrale Weichenstellungen frei. Zu diesem Gesamtprozess gehört auch die angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Anspruchsgruppen die im Vorfeld der Strategiebildung ermittelt und intensiv in die Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Durch den weiteren Standardprozess werden zunächst projektbegleitend Umsetzungsgrade von zielführenden Maßnahmen gemonitort und anschließend eine Wirkungsanalyse durchgeführt, um die Effektivität in Bezug auf die ursprüngliche Stakeholder-Interaktion festzustellen. Die Wirkungsanalyse dient in der folgenden jährlichen Planungsrunde als neue Eingangsgröße zur Prozess- und Wirkungsverbesserung.

Angabe 2-13: Delegation der Verantwortung für das Management der Auswirkungen

Eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Unternehmensführung ist Teil der Unternehmenskultur der AUDI AG. Um die Auswirkungen der Organisation auf die Wirtschaft, die Umwelt und die Menschen bestmöglich zu erfassen, hat der Vorstand der AUDI AG Strukturen geschaffen, um Auswirkungen in der Strategie zu berücksichtigen und in die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu integrieren. Der gesamte Vorstand ist verantwortlich für die ESG-Strategie der AUDI AG, was auch die Delegation und Koordination mit anderen Mitgliedern des Managements umfasst. Die AUDI AG hat einen Regelprozess definiert, in dem Verantwortliche in einem definierten Turnus an den Vorstand berichten. Dabei werden quantitative und qualitative Leistungsinformationen zu Programmen und Initiativen vorgelegt. Zusätzlich gibt es jederzeit die Möglichkeit, den Vorstand ad hoc zu informieren.

Angabe 2-14: Rolle des höchsten Kontrollorgans bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

  • Siehe Audi Report 2022 Seite 2

Der Audi Report wird vom Audi Vorstand freigegeben, der auch die Gesamtverantwortung trägt.

Angabe 2-15: Interessenkonflikte

  • Mitglieder des Vorstands bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats zur Übernahme eines öffentlichen Amtes oder eines Aufsichtsrats- oder ähnlichen Mandats in einer in- oder ausländischen Gesellschaft, Körperschaft oder Anstalt. Einer Zustimmung bedarf es nicht, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme besteht oder es sich um die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte handelt. Jedes Vorstandsmitglied legt Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offen und informiert die anderen Vorstandsmitglieder hierüber. Wesentliche Geschäfte mit einem Vorstandsmitglied nahestehenden Personen oder Unternehmungen sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden.
  • Jedes Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, Interessenkonflikte dem_der Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber unverzüglich offenzulegen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. Aufsichtsratsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgabe bei wesentlichen Wettbewerbern der AUDI AG oder bei wesentlichen Wettbewerbern eines mit der AUDI AG verbundenen Unternehmens ausüben und nicht in einer persönlichen Beziehung zu einem wesentlichen Wettbewerber stehen. Die Aufsichtsratsmitglieder teilen der Gesellschaft unverzüglich mit, wenn sie beabsichtigen, ein Vorstandsmandat in einer börsennotierten Gesellschaft, ein Aufsichtsratsmandat oder den Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft oder eine Funktion wahrzunehmen, die mit einem Vorstandsmandat, Aufsichtsratsmandat oder einem Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft vergleichbar ist. Die Aufsichtsratsmitglieder teilen der Gesellschaft alle Informationen mit, die erforderlich sind, um einen Lebenslauf, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, sowie eine ergänzende Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat zu erstellen. Die Aufsichtsratsmitglieder teilen der Gesellschaft ferner alle Informationen mit, die erforderlich sind, um diesen Lebenslauf und die ergänzende Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat jährlich zu aktualisieren.

Angabe 2-16: Übermittlung kritischer Anliegen

Es erfolgt ein regelmäßiger Austausch über die Aktivitäten von Governance, Risk & Compliance. In diesem Rahmen finden reguläre und Ad-hoc-Berichterstattungen des Chief Compliance Officers an Vorstand, Aufsichtsrat sowie Group Chief Compliance Officer und Group Integrity Officer der AUDI AG sowie des Volkswagen Konzerns statt. Dies umfasst auch Berichterstattungen über das Hinweisgebersystem. Des Weiteren zählen die Risikoquartalsberichterstattung sowie der jährliche interne „Governance, Risk & Compliance“-Jahresbericht an den Vorstand der AUDI AG und den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der AUDI AG zu den Berichtspflichten von Governance, Risk & Compliance. 2022 gingen 461 Hinweise auf mögliche Regelverstöße ein. Dies entspricht dem Vorjahresniveau. Die Hinweise zeichnen sich durch ein hohes Maß an inhaltlicher Substanz aus und erfolgten mehrheitlich nicht anonym. Dies bestätigt einmal mehr, dass ein hohes Vertrauen in das Hinweisgebersystem besteht.

Angabe 2-17: Gesammeltes Wissen des höchsten Kontrollorgans

Die AUDI AG verfügt über eine ausgewogene Vorstandsstruktur mit unterschiedlichen Fachkenntnissen, Qualifikationen, Hintergründen und Fähigkeiten, um die Performance des Unternehmens positiv zu beeinflussen, seinen Marktanteil zu verbessern und seine finanzielle Position zu stärken. Bei ihrer Ernennung werden die Vorstandsmitglieder daraufhin geprüft, ob sie über die notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Branchenkenntnisse verfügen, um dem Vorstand anzugehören und Anforderungen zu erfüllen. Darüber hinaus nimmt der Vorstand regelmäßig an internen und externen Schulungsmaßnahmen (im Rahmen von Workshops zur Nachhaltigkeitsstrategie, Vorstandsklausuren, Interaktionen mit dem Volkswagen Nachhaltigkeitsbeirat) teil, um seine Kenntnisse zu erweitern. Die Mitglieder des Vorstands werden außerdem ermutigt, regelmäßig an Veranstaltungen und Konferenzen teilzunehmen, um ihr Wissen und ihre Fachkenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten, wie es die Geschäfte und die Stellung des Unternehmens erfordern.

Angabe 2-18: Bewertung der Leistung des höchsten Kontrollorgans / Angabe 2-19 Vergütungspolitik / Angabe 2-20 Verfahren zur Festlegung der Vergütung

VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS

I. Grundsätze der Vorstandsvergütung

  • Über das Vergütungssystem und die jeweilige Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder der AUDI AG beschließt das Aufsichtsratsplenum auf Vorschlag des Präsidiums. Das Vergütungssystem für den Audi Vorstand gilt nicht für Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig dem Vorstand der Volkswagen AG angehören. Für diese gilt das Vergütungssystem der Volkswagen AG.
  • Bei der Vergütung für Vorstandsmitglieder werden die gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) umgesetzt. Bei der Ausarbeitung des Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat von renommierten, unabhängigen externen Vergütungs- und Rechtsberater_innen unterstützt. Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor.
  • Die Höhe der Vorstandsvergütung soll im nationalen und internationalen Vergleich angemessen und attraktiv sein. Kriterien sind sowohl die Aufgaben eines Vorstandsmitglieds, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten der AUDI AG als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten im Volkswagen Konzern gilt.
  • Die Höhe der Vergütung, die einzelnen Zielsetzungen sowie die Zielerreichung werden vom Aufsichtsrat regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.

II. Überblick über die Vergütungsbestandteile

  • Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2022 geltenden Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der AUDI AG. Daneben gibt die Tabelle einen Überblick über die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile und erläutert deren Zielsetzung, insbesondere im Hinblick darauf, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert. Die Aufnahme von ESG-Kriterien in die Vergütungssystematik befindet sich derzeit in Ausarbeitung.

III. Feste Vergütungsbestandteile

  • Grundgehalt:
    • Ausgestaltung: Zwölf gleiche Raten; Auszahlung jeweils zum Monatsende
    • Zielsetzung: Grundvergütung und Nebenleistungen sollen ein die Aufgaben und die Verantwortung des Vorstandsmitglieds widerspiegelndes Grundeinkommen sichern und das Eingehen unangemessener Risiken verhindern
  • Nebenleistungen:
    • Ausgestaltung: Nebenleistungen, wie zum Beispiel Fahrservice, Dienstfahrzeuge oder ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
    • Zielsetzung: Grundvergütung und Nebenleistungen sollen ein die Aufgaben und die Verantwortung des Vorstandsmitglieds widerspiegelndes Grundeinkommen sichern und das Eingehen unangemessener Risiken verhindern
  • Betriebliche Altersversorgung (bAV)
    • Ausgestaltung:
      • Grundsätzlich beitragsorientierte Leistungszusage im Wege der Direktzusage auf Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenleistungen
      • Ab Vollendung des 65. Lebensjahres
      • Jährlicher Versorgungsbeitrag von 40 % des vertraglich vereinbarten Grundgehalts
    • Zielsetzung: bAV soll Vorstands-mitgliedern ein adäquates Versorgungs-niveau auch im Ruhestand sichern

IIII. Variable Vergütungsbestandteile

  • Jahresbonus:
    • Ausgestaltung:
      • Plantyp: Zielbonus
      • Bemessungszeitraum: Geschäftsjahr
      • Leistungskriterien:
        • Finanzielle Teilziele:
        • Operative Umsatzrendite (RoS) im Volkswagen Konzern und im Audi Konzern sowie Kapitalrendite (RoI) im Volkswagen und im Audi Konzern (gleichgewichtet)
        • Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr die Werte für die finanziellen Teilziele in Form eines Schwellenwerts, Zielwerts und oberen Referenzwerts fest
      • Auszahlungsbetrag Jahresbonus = individueller Zielbetrag x finanzieller Gesamtzielerreichungsgrad
      • Auszahlung: Barabgeltung/Auszahlung im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr
    • Zielsetzung: Jahresbonus soll Vorstandsmitglieder incentivieren, ambitionierte Ziele zu verfolgen; wirtschaftliche Erfolgsziele fördern das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft
  • Langzeitbonus (LTI):
    • Ausgestaltung:
      • Plantyp: virtueller Performance-Share-Plan
      • Performance-Periode: drei Jahre vorwärtsgerichtet
      • Begrenzung: 200 % des Zielbetrags
      • Die virtuellen Performance Shares sind reine Rechengrößen und gewähren keine Anteile oder Stimmrechte an der Volkswagen AG
      • Zuteilung Performance Shares: Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird der individuell vereinbarte Zielbetrag dividiert durch das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Volkswagen Vorzugsaktie (Wertpapierkennnummer: 766403) im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG an den letzten 30 Handelstagen vor dem 1. Januar der jeweiligen Performance-Periode („Anfangs-Referenzkurs“)
      • Zielfestlegung: Aufsichtsrat legt zu Beginn der Performance-Periode einen Mindestwert (Zielerreichung von 50 %), einen Zielwert (100 %) und einen Maximalwert (150 %) für EPS fest
      • Die durchschnittliche EPS-Zielerreichung über die Performance-Periode ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der jährlichen EPS-Zielerreichung während der Performance-Periode
    • Zielsetzung: Der Langzeitbonus dient dazu, die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen Entwicklung des Unternehmens auszurichten. Die Aktienkursentwicklung in Verbindung mit den ausgeschütteten Dividenden, gemessen über drei Jahre, stellt eine langfristige Wirkung der Verhaltensanreize sicher und fördert das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft

V. Sonstige Leistungen

  • Sonderzahlung:
    • Ausgestaltung:
      • Nur aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung mit dem Vorstandsmitglied
      • Vereinbarung im Voraus für das Geschäftsjahr und unter Festlegung der Leistungskriterien für die Sonderzahlung
      • Derzeit keine Sonderzahlungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern
    • Zielsetzung: Sonderzahlungen sollen herausragende und außergewöhnliche Leistungen honorieren und dürfen nur gewährt werden, wenn sie im Unternehmensinteresse und mit zukunfts-bezogenem Nutzen für die Gesellschaft verbunden sind
  • Zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags vereinbarte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder
    • Ausgestaltung:
      • Jeweils nur aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung mit dem neu eintretenden Vorstandsmitglied
      • Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung oder sonstiger finanzieller Nachteile
      • Leistungen im Zusammenhang mit Standortwechsel
      • Garantie einer Mindestvergütung
      • Im vergangenen Geschäftsjahr keine wesentlichen Sonderleistungen an neu eingetretene Vorstandsmitglieder
    • Zielsetzung: (Ausgleichs-)Zahlungen sollen ermöglichen, qualifizierte Kandidat_innen zu gewinnen

VI. Weitere Vergütungsregelungen

  • Malus- und Clawback-Regelungen:
    • Ausgestaltung:
      • Aufsichtsrat kann Jahresbonus und LTI bei relevantem Fehlverhalten während Bemessungszeitraum um bis zu 100 % kürzen oder zurückfordern
      • Rückforderung ausgeschlossen, wenn seit Auszahlung mehr als drei Jahre vergangen sind
    • Zielsetzung: Malus- und Clawback-Regelungen sollen individuellem Fehlverhalten und Organisations-verschulden entgegenwirken
  • Maximalvergütung:
    • Ausgestaltung:
      • Der LTI ist auf 200 % des Zielbetrags gedeckelt; bei außerordentlichen Entwicklungen kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen zur Wahrung des Angemessenheitsgebots (§ 87 AktG) eine Begrenzung der variablen Vergütungsbestandteile vornehmen (Cap)

Leistungen und Leistungszusagen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung

  • Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands und die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sehen Entlassungsentschädigungen für den Fall des Widerrufs der Bestellung zum Mitglied des Vorstands vor.
  • Die Vorstandsmitglieder erhalten – außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Beendigung des Dienstvertrags berechtigt, sowie bei Widerruf der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung – eine Abfindung als Bruttobetrag in Höhe der Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft bis zum Ende der regulären Bestellungszeit, maximal für zwei Jahre. Eine etwaige Sonderzahlung bleibt für die Berechnung außer Betracht.
  • Die Abfindung wird in maximal 24 monatlichen Teilbeträgen ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft gezahlt. Vertragliche Vergütungen, die die Gesellschaft für die Zeit ab Beendigung der Bestellung bis zum Ende des Dienstvertrags zahlt, werden auf die Abfindung angerechnet.
  • Nimmt das Vorstandsmitglied nach Beendigung der Bestellung eine andere Tätigkeit auf, verringert sich die Höhe der Abfindung um vertragliche Vergütungen, die die Gesellschaft ab Beendigung der Bestellung bis zum Ende des Dienstverhältnisses zahlt, und auch um anderweitige Einkünfte in diesem Zeitraum.
  • Den Mitgliedern des Vorstands sind auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit ein Ruhegehalt bzw. eine Hinterbliebenenversorgung und für die Dauer des Bezugs des Ruhegehalts die Nutzung von Dienstwagen zugesagt.

VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS

Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung

  • Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 16 der Satzung der AUDI AG geregelt, deren aktueller Stand am 30. November 2021 durch die Hauptversammlung der AUDI AG beschlossen wurde. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der AUDI AG besteht ausschließlich aus erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteilen.
  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats der AUDI AG erhalten je Geschäftsjahr eine feste Vergütung. Der_Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein_ihre Stellvertreter_in erhält das Doppelte der Grundvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds.
  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zudem für ihre Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats pro Geschäftsjahr eine zusätzliche feste Vergütung pro Ausschuss, sofern der Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat. Die Mitgliedschaften im Nominierungs- sowie im Vermittlungsausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG bleiben unberücksichtigt. Die Ausschussvorsitzenden erhalten den doppelten, ihre Stellvertreter_innen den eineinhalbfachen Betrag der vorstehend aufgeführten Ausschussvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner Ausschüsse angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet die Gesellschaft.
  • Für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates oder eines Ausschusses erhält das jeweilige Mitglied eine feste Sitzungsgeldpauschale pro Geschäftsjahr. Die Vergütung und die Sitzungsgeldpauschale sind jeweils zahlbar 30 Tage nach Ende des Geschäftsjahres. Die Gesellschaft schließt außerdem zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt ab.
  • Ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats bekommen von der AUDI AG nach ihrem Ausscheiden keine Vergütung mehr für die frühere Aufsichtsratstätigkeit.

Angabe 2-21: Verhältnis der Jahresgesamtvergütung

Die Daten können aus Vertraulichkeitsgründen nicht veröffentlicht werden.

GRI-Index für den Audi Report 2022 | audi.com (2024)
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Author: Fredrick Kertzmann

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Introduction: My name is Fredrick Kertzmann, I am a gleaming, encouraging, inexpensive, thankful, tender, quaint, precious person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.